Beitragsordnung
Beitragsordnung des SV Leipzig Ost 1858 e.V.
(gemäß Satzung § 7)
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§ 7 Satzung)
und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
2. Der Grundbeitrag wird von der Delegierten-Versammlung beschlossen. Gebühren, Umlagen und deren Höhe beschließt der Vorstand.
Die festgesetzten Beträge treten am 01.04.2023 in Kraft.
3. Beitragsgruppen:
1 Abteilung Gymnastik 6,00 €
2 Laufgruppe 7,50 €
3 Abteilung Fitness 10,00 €
4 Abteilung Fußball (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre) 13,00 €
5 Abteilung Fußball (Lehrlinge, Arbeitslose, Studenten ab 18, Ü40) 15,00 €
6 Abteilung Fußball (Erwachsene) 17,00 €
7 Vorstand, Schiedsrichter, Übungsleiter 10,00 €
Rabattierung: 5% bei Einrichtung eines Lastschriftverfahren des Jahres- oder
Halbjahresbeitrages (Einzug am 30.03. und 30.09.)
5% bei Zahlung des Jahresbeitrages (Barzahlung oder Überweisung)
Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt werden und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt: Kinder und Jugendliche 5,00 €
Erwachsene 10,00 €
4. Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
5. In dem Mitgliedsbeitrag sind Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbund Sachsen e.V.,
die Verwaltungsberufsgenossenschaft und anteilig die Nebenkosten des Vereins enthalten.
6. Der Beitrag ist monatlich (bis zum 15. des Monats) oder quartalsweise (bis zum 15. des ersten Quartalsmonats) zu entrichten.
Der Beitrag ist auf das Vereinskonto:
Sparkasse Leipzig
IBAN DE95860555921114700092
BIC WELADE8LXXX
unter Angabe des Mitgliedsnamens, Abteilung (z.B. Fußball) und dem Zweck (z.B. Beitrag 01/2023 oder 1. Quartal 2023)
zu überwiesen.
Auf Wunsch kann auch ein SEPA-Lastschriftverfahren eingerichtet werden.
Abbuchungen erfolgen monatlich, quartalsweise oder halbjährig.
Mögliche Mehrkosten auf Grund von Rückbuchungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
7. Bei Vereinseintritt sind sofort die Aufnahmegebühr und ein Quartalsbeitrag zu entrichten.
Der Vereinsaustritt gemäß Satzung § 6 ist nur zum Quartalsende möglich und somit der
Quartalsbeitrag im vollen Umfang zu entrichten.