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Satzung

* * * VEREINSSATZUNG * * *

§ 1 Name, Begriff, Sitz

 

Der SV Leipzig Ost 1858 e.V. ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von Mitgliedern, die Sport mit dem Ziel der körperlichen Vervollkommnung und der gesundheitlichen Freizeitgestaltung pflegen und fördern.

Der SV Leipzig Ost 1858 e.V. hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister Leipzig unter Nummer 208 eingetragen.

Er ist Mitglied im Stadtsportbund Leipzig e.V. und im Landessportbund Sachsen e.V..

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der SV Leipzig Ost1858 e.V. fördert und pflegt den Sport in seiner Gesamtheit.

Der Nutzungszweck wird insbesondere durch

  • sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  • Gestaltung vielfältiger Breitensportangebote,
  • Trainings- und Wettkampfbetrieb

verwirklicht.

 

 

§ 3 Grundsätze

 

Der SV Leipzig Ost 1858 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

Der SV Leipzig Ost 1858 e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben nicht teil am Vereinsvermögen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des SV Leipzig 1858 e.V..

Mittel des SV Leipzig 1858 e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV Leipzig Ost 1858 e.V. fremd sind oder durch unzweckmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der SV Leipzig Ost 1858 e.V. ist politisch und konfessionell neutral.

Die Mitglieder des SV Leipzig Ost 1858 e.V. ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.

 

 

 

§ 4 Rechtsgrundlagen

 

Rechtsgrundlagen des SV Leipzig Ost 1858 e.V. sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Über Vorgaben vom Finanzamt, Amtsgericht oder anderen gesetzgebenden Vereinigungen

kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft Jugendlicher unter 18 Jahre bedarf der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum jeweiligen Quartalsende, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung ist schriftlich begründet und per eingeschriebenem Brief dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern sind Beiträge (Grundbeiträge, Abteilungsumlagen, und Sonderumlagen) zu erheben. Die Höhe des Grundbeitrages wird von der Delegiertenversammlung

festgelegt. Weitere Angaben zu Beiträgen ( Zahlungsmodalität und Fälligkeit ) sind in

der Beitragsordnung geregelt.

 

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane des SV Leipzig Ost 1858 e.V. sind

  • die Delegiertenversammlung,
  • der Vorstand,

 

 

§ 9 Delegiertenversammlung

 

Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig

  • Wahl, Abberufung, Entlastung des Vorstandes,
  • Bestätigung des jährlichen Haushaltplanes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung, Vereinsauflösung
  • Festlegung des Grundbeitrages
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese per Satzung oder Gesetz ergeben.

 

Die Delegierten werden von den jeweiligen Abteilungsleitern namentlich festgelegt.

Auf 10 wahlberechtigte Abteilungsmitgliedern ist ein Delegierter festzulegen.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr, nach Möglichkeit im

I. Quartal statt.

 

Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Delegiertenversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.

 

Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4–Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahre.

 

Für die Durchführung der Wahlen gilt die Wahlordnung.

 

Von der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 Außerordentliche Delegiertenversammlung

 

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist durchzuführen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn es mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Ablauf und Abstimmung regeln sich analog § 9 der Satzung.

 

 

 

§ 11 Der Vorstand

 

Der Vorstand des SV Leipzig Ost 1858 e.V. setzt sich zusammen aus dem

  • Vorsitzenden
  • 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schatzmeister,
  • Sport- und Objektverantwortlicher

 

Der Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ per Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung/ Einberufung der Delegiertenversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung
  • Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltplanes, Buchführung, Jahresbericht, Jahresplanung.

 

 

§ 12 Vergütung der Vereinstätigkeit

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist der Haushaltsplan des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

 

 

 

§ 13 Rechtsvertretung

 

Der SV Leipzig Ost 1858 e.V. wird von dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand bestellt den Sport- und Objektverantwortlichen. Zum Sport- und Objektverantwortlichen bestellt werden kann ein Vorstandsmitglied. Der Sport- und Objektverantwortliche ist Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht, soweit er nicht von der Delegiertenversammlung gewählt ist ( Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister )

 

 

§ 14 Geschäftsstelle

 

Der Vorstand ist befugt, zur Wahrnehmung der Aufgaben des SV Leipzig Ost 1858 e.V. einen hauptamtlichen Sport- und Objektverantwortlichen zu bestellen und eine Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern zu führen.

 

 

§ 15 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist die Stadt Leipzig.

 

 

§ 16 Auflösung des SV Leipzig Ost 1858 e.V.

 

Die Auflösung kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung erfolgen. Dafür bedarf es einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an dem Stadtsportbund Leipzig e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand des SV Leipzig Ost 1858 e.V..

 

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 19.05.2017 in Kraft.

Änderungen der Satzung treten mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig in Kraft.